Dem Verfahrenspfleger wird zwar durch § 303 Abs. 3 FamFG das Recht einer Beschwerde im eigenen Namen eingeräumt. Dies setzt jedoch voraus, dass er für das Verfahren bestellt worden ist, in dem die anzufechtende Entscheidung ergeht.

Daran fehlt es bei einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung, wenn das Amtsgericht die Verfahrenspflegerin allein in dem auf die Errichtung einer dauerhaften Betreuung gerichteten Verfahren bestellt hat.
So auch im vorliegenden Fall: Mit Verfügung vom 24.04.2018 hat das Amtsgericht der Verfahrenspflegerin die Gerichtsakten mit der Bitte zugeleitet, „als Berufsverfahrenspflegerin der Betreuten für diese zur Anordnung der Betreuung auf Dauer Stellung zu nehmen.“ Eine erneute Aktenzuleitung ist aufgrund Verfügung vom 04.06.2018 mit der Bitte erfolgt, zur Verwertung eines Pflegegutachtens im Betreuungsverfahren Stellung zu nehmen. Für das hiervon unabhängige vorliegende Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hatte, ob der vorläufigen Betreuerin ein (vorläufiger) Ergänzungsbetreuer für eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Seite gestellt werden musste, hatte das Amtsgericht hingegen keine Verfahrenspflegschaft angeordnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht den Beschluss vom 16.07.2018 der Verfahrenspflegerin zur Kenntnis übersandt hat. Denn mit der Übersendung der die Instanz insoweit abschließenden Entscheidung ist gerade keine Möglichkeit verbunden, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen[1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2019 – XII ZB 501/18
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.01.2019 XII ZB 489/18 FamRZ 2019, 618 Rn. 11; und vom 18.10.2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197 Rn. 11[↩]