Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen[1].

Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sichern. Diesen Zweck kann die Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern[2].
Dem ist das Landgericht im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Die Betroffene ist in der vom Landgericht erstmals durchgeführten Anhörung am 5.06.2019 von dem anwesenden Sachverständigen begutachtet worden. Das schriftliche Gutachten ist erst nach der Anhörung, nämlich am 15.09.2019 gefertigt und dem Landgericht übersandt worden. Die Betroffene hatte vor ihrer Anhörung mithin nicht die Möglichkeit, sich mit dem bis dahin noch nicht vorliegenden schriftlichen Gutachten auseinanderzusetzen und entsprechende Einwendungen zu formulieren. Schon aus diesem Grund hätte das Landgericht die Anhörung gemäß §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG wiederholen müssen[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2020 – XII ZB 228/20






