Betreuungsverfahren – und die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Verfahrenspflegerin

Ein im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ergangener Beschluss des Beschwerdegerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Beschwerdegericht die Verfahrenspflegerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

Betreuungsverfahren – und die am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Verfahrenspflegerin

Der vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger ist bis zur Beendigung der Bestellung im Sinne von § 276 Abs. 5 FamFG umfassend am Verfahren zu beteiligen, mithin auch im Beschwerdeverfahren.

Vorliegend war der Verfahrenspflegerin insbesondere der Bericht der Betreuungsbehörde mitzuteilen. Dies ist vom Amtsgericht nicht veranlasst; und vom Landgericht nicht nachgeholt worden.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben, soweit die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Da die Sache nicht entscheidungsreif war, war sie an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5 und 6 FamFG).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2022 – XII ZB 154/21