Betreuerwechsel – und die Beschwerdebefugnis der Angehörigen

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist[1].

Betreuerwechsel – und die Beschwerdebefugnis der Angehörigen

Der Bundesgerichtshof hat bereits zwischenzeitlich entschieden, dass der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren hat wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist[2].

Vorliegend waren die Tochter und die Enkelin des Betreuten im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie die Abberufung des Berufsbetreuers und stattdessen die Bestellung der Enkelin als Betreuerin anstrebten, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt worden[3]. Zwar können sie sich nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erfolgt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2015 – XII ZB 292/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 138/13 , FamRZ 2014, 1191[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 138/13 , FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 ff.[]
  3. vgl. zur Form der Beteiligung BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 595/13 , FamRZ 2014, 1099 Rn. 11[]