Zum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers hat nun der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Das Amtsgericht hat für den Betroffenen, der an Demenz leidet, für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen, für die Gesundheitssorge, die Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und den Widerruf einer Kontovollmacht eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Es hat entsprechend dem Wunsch des Betroffenen seine Tochter zur Betreuerin bestellt. Dagegen hat der Sohn des Betroffenen Beschwerde eingelegt und sich damit gegen die Betreuerauswahl gewendet. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und anstelle der Tochter eine Berufsbetreuerin bestellt. Dagegen richtet sich die von der Tochter eingelegte Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Tochter ist als am Verfahren beteiligter Abkömmling des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof auch in der Sache Erfolg, da der angefochtene Beschluss verfahrensfehlerhaft ergangen ist:
Die Tochter rügt mit Recht eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung nach § 26 FamFG. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Bestellung der vom Betroffenen vorgeschlagenen Tochter dessen Wohl zuwiderlaufe (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dafür hat es als erwiesen angesehen, dass die Tochter sich bisher geweigert habe; vom Sohn aufgelistete Verfügungen vom Konto des Betroffenen näher darzulegen und zu erklären.
Die Tochter weist dagegen mit Recht darauf hin, dass sie diesbezüglich einen Hefter mit Unterlagen und Erläuterungen beim Amtsgericht eingereicht hat. Dieser ist am 22.06.2018 beim Amtsgericht eingegangen, mithin vor Erlass des landgerichtlichen Beschlusses am 23.07.2018. Zwar ist der Hefter vom Amtsgericht ersichtlich nicht an das Landgericht weitergeleitet worden. Die Tochter hatte sich aber ausweislich des angefochtenen Beschlusses in der Anhörung vor dem Landgericht auch nur darauf berufen, die Rechnungslegung beim Amtsgericht vorgenommen zu haben. Für die Feststellung im angefochtenen Beschluss, die Tochter habe sich bisher geweigert, Erläuterungen zu geben und Belege vorzulegen, fehlt es daher an einer Grundlage. Da es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der angefochtene Beschluss erlassen worden ist, spielt es keine entscheidende Rolle, dass die Tochter die Unterlagen erst später als von ihr angegeben eingereicht hat. Denn jedenfalls lag bei Erlass des angefochtenen Beschlusses die vom Landgericht angenommene Weigerung zur Erläuterung und Belegvorlage nicht vor.
Da der angefochtene Beschluss auf der fehlerhaft getroffenen Tatsachenfeststellung beruhte, hat der Bundesgerichshof ihn aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2019 – XII ZB 373/18