Vorsorgevollmacht – und der Widerruf durch den Betreuer

Die Rechtsmacht des Betreuers zum Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht erfordert die ausdrückliche Zuweisung dieser Befugnis durch gerichtlichen Beschluss[1].

Vorsorgevollmacht – und der Widerruf durch den Betreuer

Diese Zuweisung setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt.

Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, durch einen (Kontroll)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie durch die Ausübung bestehender Weisungsrechte.

Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheinen, ist die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht als ultima ratio verhältnismäßig[2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15

  1. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff. mwN[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 14.10.2015 XII ZB 177/15 FamRZ 2016, 117 Rn. 16; vom 23.09.2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 17; und vom 28.07.2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff. mwN[]