Aufgrund einer von der Betroffenen erteilten nota- riellen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuerbestellung regelmäßig nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Allerdings steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn
- Bedenken gegen die Wirk- samkeit der Vollmacht bestehen[1] oder
- der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet, etwa weil erhebliche Bedenken an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 370/14