Vorsorgevollmacht – und die Notwendigkeit einer Betreuung

Aufgrund einer von der Betroffenen erteilten nota- riellen Vorsorgevollmacht ist eine Betreuerbestellung regelmäßig nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Vorsorgevollmacht – und die Notwendigkeit einer Betreuung

Allerdings steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn

  • Bedenken gegen die Wirk- samkeit der Vollmacht bestehen[1] oder
  • der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet, etwa weil erhebliche Bedenken an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen[2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 370/14

  1. BGH, Beschluss vom 15.12 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 11[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.04.2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN[]