Der Vergütungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang besteht für den gesamten Zeitraum der Betreuung.

Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung tritt gemäß § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht nach § 302 Satz 2 FamFG verlängert wurde.
Vor diesem Außerkrafttreten endet die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 1908 d BGB. Die letztgenannte Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen[1].
Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht[2].
Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB iVm § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2016 – XII ZB 102/13