Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des § 317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.

So litt das Verfahren in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schon deshalb unter einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet, weil das Landgericht den Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört hat. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der persönlichen Anhörung abzusehen. Ein solches Vorgehen setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist[1].
Diese Voraussetzung ist in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht erfüllt, weil der Verfahrenspfleger keine Gelegenheit hatte, an ihnen teilzunehmen[2].
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in Unterbringungssachen regelmäßig, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG[3].
Hier hat das Amtsgericht den Verfahrenspfleger jeweils erst mit der Endentscheidung bestellt. Unabhängig davon, dass eine solche Vorgehensweise den gesetzlichen Zweck der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG (ebenso wie gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen, evident verfehlt, hat das Amtsgericht auf diese Weise dem Verfahrenspfleger jede Möglichkeit genommen, sich an den Anhörungen zu beteiligen. Auch aus diesem Grund wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, den Betroffenen im Beschwerdeverfahren – mit Beteiligungsmöglichkeit des Verfahrenspflegers – anzuhören.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2020 – XII ZB 541/19
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2019 – XII ZB 444/18 – MDR 2019, 626 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2017 – XII ZB 516/16 , FamRZ 2017, 911 Rn. 10 f. mwN; und vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11 , FamRZ 2012, 619 Rn. 22 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 08.03.2017 – XII ZB 516/16 , FamRZ 2017, 911 Rn. 11 mwN; und vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11 , FamRZ 2012, 619 Rn. 22 mwN[↩]






