§ 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen[1].

So litt das Verfahren in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schon deshalb unter einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet, weil das Landgericht den Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört hat. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der persönlichen Anhörung abzusehen. Ein solches Vorgehen setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist[2]. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Denn die die jeweilige Entscheidung erlassenden Richter haben den Betroffenen nicht selbst persönlich angehört, sondern ihren Beschlüssen jeweils von der Direktorin des Amtsgerichts durchgeführte Anhörungen zugrunde gelegt, die dabei – auch wenn sich in den Entscheidungen keine Ausführungen zur Rechtsgrundlage finden – ersichtlich als ersuchte Richterin im Wege der Rechtshilfe im Sinne von § 319 Abs. 4 FamFG tätig geworden ist. Dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft[3].
Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die in § 319 Abs. 1 FamFG bezeichneten Verfahrenshandlungen sollen gemäß § 319 Abs. 4 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Damit ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Der besonderen Bedeutung der persönlichen Anhörung als zentraler Verfahrensgarantie und Kernstück der Amtsermittlung kann grundsätzlich aber nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher in Unterbringungssachen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen[4].
Solche Gründe teilt das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht mit; sie sind für den Bundesgerichtshof auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2020 – XII ZB 541/19
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22.03.2017 – XII ZB 358/16 , FamRZ 2017, 996; und vom 02.03.2016 – XII ZB 258/15 , FamRZ 2016, 804[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2019 – XII ZB 444/18 – MDR 2019, 626 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.04.2020 – XII ZB 558/19[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 22.03.2017 – XII ZB 358/16 , FamRZ 2017, 996 Rn. 6 ff.; und vom 02.03.2016 – XII ZB 258/15 , FamRZ 2016, 804 Rn. 8 ff. mwN[↩]






