Die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist umsatzsteuerpflichtig mit Regelsteuersatz.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind Betreuungsleistungen einer selbständig tätigen Berufsbetreuerin weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit. Die unter bestimmten Voraussetzungen für sog. Vereinsbetreuer in Betracht kommende Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG sei für Berufsbetreuer nicht einschlägig. Die Vorschrift erfasse nur die Leistungen der in § 23 UStDV aufgeführten, amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.
Auf eine Steuerbefreiungsvorschrift des Gemeinschaftsrechts(Art. 13 Teil A (1) Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) könne sich ein Berufsbetreuer auch nicht berufen. Die durch den Berufsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen seien zwar unstreitig Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift verbunden seien. Berufsbetreuer seien aber keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A (1) Buchst g) der Richtlinie 77/388/EWG. Dies schließt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aus.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 – 1 K 1914/10 U