In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen, zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht § 324 Abs. 1 FamFG allerdings eine Ausnahme vor; danach werden Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

Allerdings kann das Gericht in diesen Verfahren nach § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
Weil die angefochtene Entscheidung ohne eine derartige Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ohnehin erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird, fehlt es einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2019 – XII ZB 381/19