Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung

Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst und Dritter. Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen[1].

Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung

Sodann muss das Gericht prüfen, ob mildere Alternativmaßnahmen zur Verfügung standen, und darf es nicht dabei bewenden lassen, dass der Kriseninterventionsraum belegt war. Soweit derartige Maßnahmen möglicherweise Personal gebunden hätten, etwa weil die Betroffene hätte überwacht werden müssen, ist dies auch bei der Fixierung der Fall, für die von Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu erfolgen hat[2].

Die gerichtliche Fixierungsanordnung muss einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme genügen und sich auf das absolut Notwendige beschränken[3]. Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Fixierung über den notwendigen Zeitraum hinaus angeordnet wird, um eine wiederholte Befassung des anordnenden Gerichts zu vermeiden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. März 2019 – 2 BvR 2638/18

  1. vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 u.a., Rn. 80, 107 ff., 120[]
  2. vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 u.a., Rn. 83[]
  3. vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 u.a., Rn. 89[]