Bei der Erweiterung des Aufgabenkreises auf „alle Angelegenheiten“ gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ist audrücklich zu prüfen, ob diese Erweiterung auch erforderlich ist.

Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann[1].
Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 7/19
- BGH, Beschluss vom 23.01.2019 XII ZB 397/18 FamRZ 2019, 638 Rn. 12 mwN[↩]