Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt [1]. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen [2].

Dies ist bei besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstößen insbesondere der Fall, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte [3]. Der Grundrechtsschutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt [4].
Unter die Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz – wie die hier geltend gemachte Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat [5]. Mit der Fixierung, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet ist, steht ein solcher tiefgreifender Grundrechtseingriff in Rede.
Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweitens vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15
- vgl. BVerfGE 81, 138, 140[↩]
- vgl. BVerfGE 21, 139, 143; 30, 54, 58; 33, 247, 253; 50, 244, 247; 56, 99, 106; 72, 1, 5; 81, 138, 140[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 138, 140 f.; 107, 299, 311; 110, 77, 85 f.; 117, 244, 268; BVerfG, Beschluss vom 19.07.2017 – 2 BvR 2003/14 24; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 165, 180; 41, 29, 43; 49, 24, 51 f.; 81, 138, 141[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233[↩]