Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann[1].

Hierzu fehlen tragfähige Feststellungen, wenn in den Entscheidungsgründen – ohne sich mit diesem Tatbestandsmerkmal explizit auseinanderzusetzen – lediglich die insoweit nicht tragende Einschätzung des Sachverständigen wiedergegeben wird, bei der Betroffenen lägen eine Minderung des Realitätsbezugs und der Kontrollfähigkeit sowie eine Neigung zu impulsgeleiteten Verhaltensweisen und Fremdaggressivität vor; außerdem habe die Betreuerin ihren Eindruck mitgeteilt, dass die Betroffene wahnhaft sei und ihren Willen nicht frei von ihrer Erkrankung bilden könne. Die durch ein Sachverständigengutachten gesicherte Feststellung, dass es der Betroffenen am freien Willen fehlt, lässt sich dem nicht entnehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 183/20
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 , FamRZ 2016, 1068 und XII ZB 236/15 , FamRZ 2016, 1065[↩]