Bei der Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung und der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG ebenso um Unterbringungssachen wie bei der Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB (§ 312 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs teilweise eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG[1].

Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht die ärztliche Zwangsmaßnahme lediglich „vorläufig“ genehmigt hat. Diese Formulierung könnte zwar dahin weisen, dass es sich in diesem Punkt um eine einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG handelt, was insoweit die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ausschließen würde. Die erforderliche Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung[2] ergibt für den Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall jedoch, dass keine einstweilige Anordnung vorliegt. Denn Gegenstand des Beschlusses ist die Ergänzung und mithin Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) der bereits ergangenen Hauptsacheentscheidung.
Zudem wäre das Amtsgericht deutlich über die für eine einstweilige Anordnung nach § 333 Abs. 2 Satz 1 FamFG geltende Höchstfrist von zwei Wochen hinausgegangen und hat sich folgerichtig nicht mit einer Eilbedürftigkeit im Sinne von § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG oder gar von § 332 Satz 1 FamFG auseinandergesetzt. Schließlich spricht auch der Umstand, dass das Amtsgericht sich nicht auf die Anregung des Bezirksklinikums als ärztliches Zeugnis im Sinne von § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG gestützt, sondern eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt hat, für eine Entscheidung in der Hauptsache.
Erweist sich die angefochtene Entscheidung sodann als rechtsfehlerhaft ergangen, ist sie gemäß § 74 Abs. 5 aufzuheben.
Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Bundesgerichtshof auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zu den ärztlichen Zwangsmaßnahmen den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität[3] und zu den unterbringungsähnlichen Maßnahmen[4] in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Freiheitsgrundrecht[5] verletzt haben.
Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte körperliche Integrität und in das Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität sowie in sein Freiheitsgrundrecht hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG gehört zu den grundlegenden Verfahrensgarantien in Unterbringungssachen. Die – hier vorliegende – Nichtbeachtung dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig einen gravierenden Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne[6]. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der amtsgerichtliche Beschluss vom 17.09.2019 und der insoweit die Beschwerde zurückweisende Beschluss des Landgerichts bei der Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme gegen § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG verstoßen, indem sie die dort geregelte Höchstfrist von sechs Wochen um zwei Wochen überschreiten.
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der – hier durch Zeitablauf erledigten – Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme und der unterbringungsähnlichen Maßnahmen feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG[7]. Nichts anderes gilt für die hier angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2020 – XII ZB 541/19
- BGH, Beschlüsse BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN; und vom 01.06.2016 – XII ZB 23/16 , FamRZ 2016, 1354 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – XII ZB 501/18 , FamRZ 2020, 370 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.06.2018 – XII ZB 489/17 , FamRZ 2018, 1361 Rn. 17; und vom 18.10.2017 – XII ZB 195/17 , FamRZ 2018, 121 Rn. 29[↩]
- Isolierung und 5-Punkt-Fixierung[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.09.2015 – XII ZB 138/15 , FamRZ 2015, 1959 Rn. 14 ff. mwN; und vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13 , FamRZ 2014, 649 Rn. 22 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 489/17 , FamRZ 2018, 1361 Rn. 17 f. mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.06.2018 – XII ZB 489/17 , FamRZ 2018, 1361 Rn.20; und vom 18.10.2017 – XII ZB 195/17 , FamRZ 2018, 121 Rn. 31 mwN[↩]






