Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt[1].

So war auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Rechtsbeschwerde aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG gehandelt hat.
Diese Regelung schließt die Rechtsbeschwerde nur für das Verfahren über die einstweilige Anordnung selbst, nicht aber für selbständige Nebenverfahren wie etwa das zugehörige Verfahrenskostenhilfeverfahren[2] oder das Kostenfestsetzungsverfahren[3] aus.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verfahrenspflegers stellt eine solche von der Hauptsache gelöste, selbständig nach den Maßgaben von §§ 58 ff. FamFG anfechtbare Nebenentscheidung dar[4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2021 – XII ZB 485/20
- Fortführung der BGH, Beschlüsse vom 20.05.2020 – XII ZB 538/19 – juris; und vom 25.01.2017 – XII ZB 447/16 , FamRZ 2017, 643[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.05.2020 – XII ZB 538/19 5 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZB 447/16 , FamRZ 2017, 643 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 266; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 5. Aufl. § 277 Rn. 72[↩]







