Ein von der Betreuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studienabschluss als „Diplom-Agraringenieur“ rechtfertigt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht den höchsten Stundensatz von 44 €.

Die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin hat keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt.
Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.
Dies ist mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter „Abschlussprüfungen und Belege“ aufgeführten Fächer, nämlich „Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht“ zu verneinen[1] und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die weiteren Ausbildungsinhalte (45 Stunden „sozialistisches Recht“; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.
Auch die im vorliegenden Fall von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur „Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)“ mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG[2] noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG[3] vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 527/13