Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht be-reits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest[1].

Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuer-ausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Auf-hebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Be-treuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entge-gen.
Der Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers ist nicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG entfallen. Vielmehr hat der Vergütungszeitraum erst mit der gerichtlichen Aufhe-bung der Betreuung sein Ende gefunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht der Vergü-tungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet gemäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtli-che Ermittlung zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen. Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeit-spanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prü-fung, ob die Voraussetzung für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorlie-gen, zurückzuführen ist[2].
Gemessen hieran hat der Zeitraum, für den der Kontrollbetreuer eine Ver-gütung nach §§ 4, 5 VBVG beanspruchen kann, erst mit der gerichtlichen Auf-hebung der Kontrollbetreuung sein Ende gefunden hat. Anders als im Fall des Todes des Betreuten oder des Ablaufs der vom Gesetz bzw. vom Gericht fest-gesetzten Frist[3] wird die Kontrollbetreuung bei Widerruf der Vorsor-gevollmacht nicht per se gegenstandslos. Die Betreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB umfasst vielmehr auch die Geltendmachung etwaiger Auskunfts- und Re-chenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis[4]. Auch wenn man letztere vorliegend von der kon-kreten Bestimmung des Aufgabenkreises durch das Amtsgericht nicht als er-fasst ansähe, blieben zumindest die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungsle-gung.
Die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Kontrollbetreuer für den Zeitraum ab Rücksendung seines Betreuerausweises stellt für den Bundesgerichtshof jedoch eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar.
Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB, wenn u.a. besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig er-scheinen lassen[5]. Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweili-gen Einzelfalls. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späte-ren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick da-rauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Ist durch das frühere Verhalten des Beteiligten kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allerdings nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwi-schen früherer und späterer Rechtsausübung[6].
Nach diesen Maßstäben stellt es sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn ein Kontrollbetreuer – wie hier – zunächst erklärt, aus seiner Sicht sei die Kontrollbetreuung mit dem Vollmachtswiderruf beendet, zugleich seinen Be-treuerausweis sowie einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung für den Zeitraum bis zum Vollmachtswiderruf beim Amtsgericht einreicht und anschließend keine irgendwie geartete Tätigkeit für den Betroffenen mehr entfaltet, gleichwohl aber für den nachfolgenden Zeitraum eine Vergütung beansprucht. Zwar besteht formal gesehen auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung. Jedoch hat der Betreuer durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er seine Tätigkeit als beendet erachtet hat. Sich dann noch auf die formale Rechtsposition, die sich aus der Fortgeltung der Betreuung bis zu ihrer gerichtlichen Aufhebung ergibt, zu berufen, begründet einen unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung und ist deshalb treuwidrig[7].
Der Einwand gemäß § 242 BGB ist auch bereits im Vergütungsfest-setzungsverfahren nach § 168 FamFG zu beachten.
Für das Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung ist gemäß § 3 Nr. 2 lit. b RPflG i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG der Rechtspfleger funktionell zuständig. Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegenansprü-che wegen mangelhafter Amtsführung. Er ist deshalb nur zur Entscheidung über Einwendungen berufen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, nicht aber über solche, die auf mangelhafte Amtsführung[8] oder auf eine bereits früher mögliche Aufhebung der Betreuung gestützt werden[9]. Im Festsetzungsverfahren ist dagegen etwa über die Einrede der Verjährung oder die Frage, ob der Einrede § 242 BGB entgegensteht, zu entscheiden[10].
Ebenso verhält es sich mit dem hier gegenständlichen Einwand der un-zulässigen Rechtsausübung hinsichtlich der zuvor niedergelegten Tätigkeit. In derart klaren Fällen, die weiteren gerichtlichen Ermittlungen nicht mehr zugäng-lich sind, kann der Rechtspfleger ebenfalls in der Sache entscheiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 508/14
- im Anschluss an BFH, Beschluss vom 20.08.2014 XII ZB 479/12 – FamRZ 2014, 1778[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 11.04.2012 – XII ZB 459/10 – FamRZ 2012, 1051 Rn. 24; und vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 – FamRZ 2013, 1883 Rn. 9; s. auch BFH, Beschlüsse vom 14.12 2011 XII ZB 489/10 – FamRZ 2012, 295 Rn. 10 ff.; und vom 20.08.2014 XII ZB 479/12 – FamRZ 2014, 1778 Rn. 16 f.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 14.12 2011 – XII ZB 489/10 – FamRZ 2012, 295 Rn. 11[↩]
- BFH, Beschluss vom 17.07.2013 – XII ZB 311/12 – FamRZ 2013, 1571 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14 – NJW 2015, 1087 Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14 – NJW 2015, 1087 Rn. 25 f. mwN[↩]
- s. auch Fröschle FamRZ 2013, 1884, 1885[↩]
- BFH, Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 186/13 – FamRZ 2015, 248 Rn. 18[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.04.2012 – XII ZB 459/10, FamRZ 2012, 1051 Rn. 25[↩]
- BFH, Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 186/13, FamRZ 2015, 248 Rn.20[↩]
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