Der Diplom-Agraringenieur als Berufsbetreuer

Mit der Höhe des Stundensatzes eines DiplomAgraringenieurs bei der Betreuervergütung hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

Der Diplom-Agraringenieur als Berufsbetreuer

Anlass hierzu waren eine Reihe von Verfahren, in denen eine Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der ihr zuerkannten 27 € erstrebte. Wie bereits die Vorinstanzen sah allerdings auch der Bundesgerichtshof keinen Anlass für die Zuerkennung des den höchsten Stundensatzes von 44 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG:

Der von der Betreuerin im Jahre 1985 an der KarlMarxUniversität Leipzig erworbene Studienabschluss als „DiplomAgraringenieur“ rechtfertigt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht den höchsten Stundensatz von 44 €.

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat[1].

Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter „Abschlussprüfungen und Belege“ aufgeführten Fächer, nämlich „Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht“ verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken[2] und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden „sozialistisches Recht“; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.

Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur „VerwaltungsBetriebswirtin (VWA)“ mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG[3] noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG[4] vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 525/13

  1. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – XII ZB 429/13 FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – XII ZB 429/13 , FamRZ 2014, 116 Rn.19 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 23/13 FamRZ 2014, 117 Rn. 14 ff.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 11.12 2013 – XII ZB 383/12[]