Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren

Mit den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren hatte sich erneut[1] der Bundesgerichtshof zu befassen:

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren

Genügt das Sachverständigengutachten nicht den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG, verstößt es gegen  § 26 FamFG, wenn das Gericht gleichwohl die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Einrichtung einer Betreuung als festgestellt erachtet.

Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden[2].

Diesen Anforderungen wird im hier entschiedenen Fall das vom Amtsgericht eingeholte amtsärztlichen Gutachten nicht gerecht. Wie die Sachverständige zu ihrer Diagnose gelangt ist, lässt sich aus dem knapp zweiseitigen Gutachten nicht nachvollziehen. Außer der Darstellung des mit der Betroffenen geführten Gesprächs und einer kurzen Beschreibung des körperlichen Zustands der Betroffenen sind keine Tests oder Untersuchungen mitgeteilt. Welche Befunde die gestellte Diagnose einer fortschreitenden Demenz und eines Altersabbaus tragen, ist nicht ausgeführt. Ebenso wenig enthält das Gutachten tragfähige Ausführungen zum Umfang der Angelegenheiten, für die die Amtsärztin aus medizinischer Sicht eine Betreuerbestellung für erforderlich hält.

Die angegriffene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung war dem Bundesgerichtshof verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif war (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Mai 2020 – XII ZB 6/20

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.03.2020 – XII ZB 485/19[]
  2. BGH, Beschluss vom 04.03.2020 – XII ZB 485/19 10 mwN[]