Das Ablehnungsgesuch im Betreuungsverfahren

Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht.

Das Ablehnungsgesuch im Betreuungsverfahren

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch in Betreuungssachen unverzüglich anzubringen. Diese seit dem 1.01.2020 geltende Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Soweit wie hier keine Übergangsregeln bestehen, ergreifen Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Verfahren[1].

Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt eine Rechtshandlung dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird. Diese Begriffsbestimmung kann auch zur Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften[2] und somit zur Auslegung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO herangezogen werden. Dabei führt die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dazu, dass die gesetzliche Begriffsbestimmung stets einheitlich zu verstehen ist. Entscheidend für eine an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB orientierte Auslegung ist vielmehr der Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der Norm, die eine unverzügliche Rechtshandlung in ihrem Tatbestand voraussetzt[3].

Ob die Erklärung unverzüglich erfolgt ist, unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Nachprüfung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das Gericht den Rechtsbegriff verkannt hat, ob ihm von der Rechtsbeschwerde gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat[4].

Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt wird, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht.

Ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich handelt ein Verfahrensbeteiligter dann, wenn er die gesetzlich notwendige Rechtshandlung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen hat[5]. Maßgeblich ist dabei keine starre zeitliche Frist. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, kann von einem schuldhaften Zögern vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn das Zuwarten nicht durch die Umstände des Einzelfalls geboten ist. Insoweit hat das Beschwerdegericht nicht erkannt, dass das gegen den erstinstanzlichen Richter gerichtete und allein auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung gestützte Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 3 vor der Einlegung ihrer Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 17.06.2020 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen wäre und es daher der Beteiligten zu 3 nicht zumutbar war, das Ablehnungsgesuch zu einem früheren Zeitpunkt bei Gericht einzureichen.

Grundsätzlich ist nach dem vollständigem Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden[6]. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich der Richter, gegen den sich das Ablehnungsgesuch richtet, nach der instanzbeendenden Entscheidung in einem weiteren Verfahrensabschnitt erneut sachlich mit dem Verfahrensgegenstand befassen muss. Denn die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes in Betracht kommt[7]. Die Verfahrensbeteiligten haben während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter[8].

So liegen die Dinge hier. Zwar hat die Betreuerin, die ihr Ablehnungsgesuch allein auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung gestützt hat, bereits mit deren Bekanntgabe von dem später von ihr geltend gemachten Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt. Nach der instanzabschließenden Entscheidung ist das Ablehnungsrecht der Betreuerin erst mit der Einlegung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde wieder aufgelebt. Denn durch dieses Rechtsmittel, an dessen Zulässigkeit nach den getroffenen Feststellungen keine Zweifel bestehen, ist ein Abhilfeverfahren als Bestandteil des Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingeleitet worden, das dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit einer inhaltlichen Nachprüfung der getroffenen Entscheidung eröffnet[9]. Da der Zweck des Abhilfeverfahrens somit auf eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Ausgangsgericht abzielt, bestand für die Betreuerin mit der Einlegung ihrer Beschwerde wieder ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, das erstinstanzliche Gericht wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können. Da der Betreuerin nicht zumutbar war, ein unzulässiges Ablehnungsgesuch zu stellen, handelte sie bei der Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit der Beschwerdeeinlegung ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich i.S.v. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Dieses Ergebnis steht auch mit dem Zweck in Einklang, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO verfolgt hat. Danach soll die Vorschrift die Regelung in § 43 ZPO, welche einen Verlust des Ablehnungsrechts bei einer rügelosen Einlassung vorsieht, ergänzen und verhindern, dass Ablehnungsanträge von einer Partei aus taktischen Gründen zur Verfahrensverzögerung erst dann gestellt werden, wenn sich im Verlauf des Verfahrens eine für sie ungünstige Verhandlungsposition ergibt[10].

Die Betreuerin hat im vorliegenden Fall ihr Ablehnungsgesuch nicht in der Absicht mit der Einlegung der Beschwerde verbunden, das Verfahren zu verzögern. Vielmehr hat sie durch die Beschwerdeeinlegung erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass über ihr Ablehnungsgesuch inhaltlich entschieden werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2022 – XII ZB 357/21

  1. vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006 – VIII ZR 64/06 NJW 2007, 519 Rn. 14 f.; OLG Hamburg FamRZ 2020, 1283; Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. § 44 Rn. 11 a; MünchKomm-ZPO/Rauscher 6. Aufl. Einl. Rn. 479 f.; BT-Drs.19/13828 S. 24[]
  2. vgl. MünchKomm-BGB/Armbrüster 9. Aufl. § 121 Rn. 15[]
  3. vgl. BeckOGK/Rehberg BGB [Stand: 1.12.2021] § 121 Rn. 12[]
  4. vgl. BGH Urteil vom 24.01.2008 – VII ZR 17/07 NJW 2008, 985 Rn.19[]
  5. BGH Urteil vom 24.01.2008 – VII ZR 17/07 NJW 2008, 985 Rn. 18[]
  6. BGH Beschlüsse vom 17.05.2018 – I ZR 195/15 NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4; und vom 11.07.2007 – IV ZB 38/06 NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5 mwN[]
  7. BGH Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZB 38/06 NJW-RR 2007, 1653 Rn. 7 mwN für das Tatbestandsberichtigungsverfahren[]
  8. vgl. BVerfG NJW 2011, 2191 Rn. 23[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2021 XII ZB 93/21 17 mwN[]
  10. BT-Drs.19/13828 S. 17[]