Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren zu befassen:

Wird dieses Gutachten ohne die gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Untersuchung des Betroffenen erstellt, ist es grundsätzlich nicht verwertbar[1].
Im übrigen darf das Gericht seiner Entscheidung kein Gutachten zugrunde legen, das entgegen § 37 Abs. 2 FamFG dem Betroffenen nicht im Wortlaut bekanntgegeben wurde[2].
Allerdings wirkt die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrensbevollmächtigten als den rechtsgeschäftlichen Vertreter des Betroffenen für und gegen diesen[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2019 – XII ZB 444/18






