Bestellung eines Verfahrenspflegers – im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung

Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann[1].

Bestellung eines Verfahrenspflegers – im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung

Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst von der Verweisung wird zwar § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Aufhebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), zu beachten sind. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen[2]. Im Einzelfall mag es dabei rechtlich unbedenklich sein, von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren abzusehen, wenn sich sein Begehren nach Aufhebung der Betreuung von vornherein als eine offenkundig aussichtslose oder querulatorisch erscheinende Eingabe darstellt. Eine Anhörung des Betroffenen ist demgegenüber auch im Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht wie im vorliegenden Fall zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will[3].

Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 1 FamFG für erforderlich[4], muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in Betreuungssachen regelmäßig, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG[5].

Gemessen daran konnte im hier entschiedenen Verfahren auf eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht verzichtet werden. Zwar hatte das Amtsgericht die Betroffene bereits angehört. Gleichwohl war das Landgericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der Verpflichtung entbunden, die Betroffene selbst anzuhören. Denn die erstinstanzliche Anhörung war verfahrensfehlerhaft, weil der Verfahrenspfleger keine Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen. Das Amtsgericht hat den Verfahrenspfleger erst nach Erlass der Endentscheidung bestellt. Unabhängig davon, dass eine solche Vorgehensweise den gesetzlichen Zweck der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen, verfehlt, hat das Amtsgericht auf diese Weise dem Verfahrenspfleger jede Möglichkeit genommen, sich an der Anhörung der Betroffenen zu beteiligen. Auch aus diesem Grund wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, die Betroffene im Beschwerdeverfahren anzuhören und den Verfahrenspfleger zum Anhörungstermin zu laden. Daran ändert auch nichts, dass der Verfahrenspfleger auf Anfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt hat, dass er keine weitere Stellungnahme beabsichtige.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 442/21

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.05.2020 XII ZB 541/19 FamRZ 2020, 1305[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350 Rn. 8; und vom 02.02.2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017 XII ZB 198/16 FamRZ 2018, 124 Rn. 9; und vom 02.09.2015 XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959 Rn. 13 zur erneuten Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren[]
  4. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29.06.2011 XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 9 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 XII ZB 541/19 FamRZ 2020, 1305 Rn. 15 mwN[]

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