Vergütung von Berufsbetreuern

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe blieb jetzt ein Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte den Normenkontrollantrag des Landgerichts München I[1] als unzulässig.

Vergütung von Berufsbetreuern

Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein nach der Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten bemessen, d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. Der für die Betreuung einer mittellosen Person ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung einer bemittelten Person geringer bemessen. Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der Betreuervergütung belastet wird.

Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde gelegt worden seien.

Das Landgericht München I hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Wenn die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der Zeitaufwand nicht dem Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere Aufgabenkreise angeordnet würden. Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe. Die Anzahl dieser Betroffenen sei auch nicht so gering, dass die Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber bei Massenerscheinungen zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis hinzunehmen wäre.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass die Vorlage bereits unzulässig ist, weil das Landgericht München I die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat:

Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat[2].

Neben der Entscheidungserheblichkeit muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, begründen[3]. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung genügt ein Vorlagebeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt[4]. Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen[5]. Der Vorlagebeschluss muss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen.

Diesen Anforderungen genügt die zur Entscheidung stehende Vorlage nicht. Das vorlegende Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise begründet und sich nicht mit naheliegenden Gesichtspunkten sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt.

Hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Norm des § 4 VBVG enthält der Vorlagebeschluss keine Ausführungen, weshalb das Gericht die Bestimmung für verfassungswidrig erachtet. Das vorlegende Gericht geht im Gegenteil ausdrücklich davon aus, dass der dort unter anderem niedergelegte Stundensatz von 44 € angemessen sei.

Im Hinblick auf § 5 VBVG hat das Vorlagegericht die Verfassungswidrigkeit nicht hinreichend dargelegt.

Zwar führt das Gericht aus, dass die pauschalierten Stundenansätze in der von ihm betrachteten Fallgruppe (Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten in den ersten sechs Monaten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet sind) die Grenze der bei Pauschalisierungen im Einzelfall hinzunehmenden Härte überschritten und daher eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sei. Jedoch sind bereits die rechtstatsächlichen Annahmen, die das Gericht seinen Überlegungen zugrunde legt, nicht nachvollziehbar und rechtfertigen die hieraus gezogenen Schlüsse nicht.

Soweit das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass die Gruppe der nicht mittellosen Betreuten, für die eine vorläufige Betreuung lediglich mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet ist, nicht verhältnismäßig klein sei, fehlt eine zahlenmäßige Grundlage. Aus dem Vorlagebeschluss ist nicht ersichtlich, von welcher zumindest ungefähren Größe der gebildeten Personengruppe im Vergleich zur Gesamtzahl der nicht mittellosen Betreuten das vorlegende Gericht ausgeht. Auch das von ihm in Bezug genommene Zahlenmaterial ist insoweit unergiebig. Die von dem Gericht nach Marschner[6] zitierte Erhebung von Bruns zur Anzahl der Zwangseinweisungen in ausgewählten Großstädten aus dem Jahre 1987 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie sich nur auf öffentlichrechtliche Unterbringungen bezieht und zivilrechtliche Unterbringungen gerade nicht berücksichtigt[7]. Aus der Darstellung von Crefeld[8] über die Zugänge in Rheinischen Landeskliniken nach Betreuungsrecht im Jahre 1994, auf die das vorlegende Gericht außerdem verweist, lässt sich für seine Hypothese ebenfalls nichts ableiten. Daraus geht weder hervor, in welchem Umfang es sich um vorläufige Betreuungen gehandelt hat und welchen Aufgabenkreis die Betreuungen jeweils umfassten, noch um wieviel Betreuungsanordnungen es sich tatsächlich gehandelt hat und wie lange sie andauerten. Aus der Statistik lässt sich vielmehr nur das prozentuale Verhältnis der nach Betreuungsrecht untergebrachten Personen zu den nach Landesrecht untergebrachten und den freiwillig aufgenommenen Patienten der Rheinischen Landeskliniken ablesen. Letztlich geht das Vorlagegericht sogar selbst davon aus, dass belastbare Zahlen für die zivilrechtliche Unterbringung fehlten. Seine Schlussfolgerung, das Zahlenmaterial erlaube dennoch die Feststellung, dass die Gruppe der unter vorläufiger Unterbringung stehenden Personen nicht verhältnismäßig klein sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Auch die weitere Annahme des Vorlagegerichts, bei vorläufigen Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, sei der Zeitaufwand regelmäßig erheblich geringer als in den Pauschalen des § 5 Abs. 1 und 2 VBVG vorgesehen, ist nicht ansatzweise belegt. Die Ausführungen hierzu im Vorlagebeschluss basieren nicht auf einer empirischen Datenermittlung, sondern stellen bloße Vermutungen des vorlegenden Landgerichts dar. Die zur Prüfung vorgelegte Frage, ob § 5 VBVG im Falle bestimmter Betreuungen zu einer unangemessen hohen Belastung bemittelter Betreuter führt, ist aber auf dieser rein spekulativen Grundlage nicht zu beantworten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuungstätigkeit in § 5 Abs. 1 und 2 VBVG auf der Grundlage der im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) zur „Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher Betreuung“[9] vorgenommen hat.

Das Vorlagegericht setzt sich auch nicht mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen bereits erarbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander[10].

Auf die Grundsätze zum gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung von Gebührenordnungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Vergütung von Berufsbetreuern entwickelt hat[11], geht der Vorlagebeschluss nicht ein. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass Gebührenordnungen jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen. Das gelte für ein StundensatzSystem ebenso wie für Fallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert. Welchen gesetzlichen Regelungen in einer bestimmten Situation der Vorzug gegeben werde, richte sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet im Vorlagebeschluss keine Erwähnung.

Das Vorlagegericht stellt zudem keine Überlegungen dazu an, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangsläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent ist[12].

Hinsichtlich der Annahme des Vorlagegerichts, die Grenze des im Einzelfall Zumutbaren sei im Ausgangsverfahren überschritten, fehlen nähere Darlegungen. Laut Vorlagebeschluss betrug die Differenz zwischen der nach den gesetzlichen Vorgaben abgerechneten und der nach dem tatsächlichen Zeitaufwand fiktiv angenommenen Vergütung weniger als 1.500 €. Dass dieser Betrag für die nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts vermögende Betroffene eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstellt, erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres.

Soweit das Vorlagegericht im Weiteren die Auffassung vertritt, für die von ihm betrachtete Fallgruppe sei die Festlegung eines geringeren Zeitansatzes denkbar, setzt es sich nicht mit der naheliegenden – zudem von der Betreuerin im Ausgangsverfahren ausdrücklich aufgeworfenen – Frage auseinander, inwieweit sich das vom Gesetzgeber eingeführte System einer auf Mischkalkulationen beruhenden pauschalierten Vergütung mit der Schaffung derartiger Ausnahmetatbestände vereinbaren lässt und ob es hierdurch nicht ausgehebelt würde. Gleiches gilt hinsichtlich der Überlegungen, eine Abweichung von den Pauschalvergütungen auf Antrag zu ermöglichen oder Vereinbarungen über den Zeitansatz zuzulassen. Hier stellte sich zudem die Frage, wie sich derartige besondere Abrechnungsmöglichkeiten mit dem legitimen Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen.

Soweit im Vorlagebeschluss schließlich die Verfassungsgemäßheit der höheren Zeitansätze in § 5 Abs. 1 und 2 VBVG bei der Betreuung von nicht mittellosen gegenüber der Betreuung mittelloser Betreuter bezweifelt wird, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000[13] und insbesondere vom 20. August 2009[14]. Das Bundesverfassungsgericht hat in der letztgenannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass das vom Gesetzgeber insoweit verfolgte Ziel der Schonung der öffentlichen Kassen legitim sei und er bei der Herabsetzung des Zeitaufwandes als Bemessungsfaktor für die Vergütung der Betreuung eines Mittellosen auch nicht die Grenzen des Zumutbaren überschritten habe[15].

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom vom 18. August 2011 – 1 BvL 10/11

  1. LG München I, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 21.03.2011 – 13 T 17192/10[]
  2. vgl. BVerfGE 86, 71, 76[]
  3. vgl. BVerfGE 86, 71, 77[]
  4. vgl. BVerfGE 86, 52, 57; 86, 71, 77 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 76, 100, 104; 79, 240, 243 f.; 86, 71, 77[]
  6. in: Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl.2010, A Rn. 69[]
  7. vgl. Marschner, a.a.O.[]
  8. Crefeld, BtPrax 1998, S. 47, 49[]
  9. Bundesanzeiger Nr. 149a vom 13.08.2003[]
  10. zu den Begründungsanforderungen insoweit bereits BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvL 10/06, FamRZ 2007, S. 622, 625[]
  11. vgl. BVerfGE 101, 331, 347 ff.[]
  12. vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvL 10/06, FamRZ 2007, S. 622, 625[]
  13. BVerfG, FamRZ 2000, S. 729 ff. = NJW-RR 2000, S. 1241 ff.[]
  14. BVerfG, FamRZ 2009, S. 1899 ff. = NJW-RR 2010, S. 505 f.[]
  15. vgl. BVerfG, FamRZ 2009, S. 1899, 1900 f. = NJW-RR 2010, S. 505, 506[]