Eine Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, jemanden mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu beauftragen.

Denn gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der wie hier nicht zu dem Personenkreis des § 1897 Abs. 3 BGB zählt, oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Eine Betreuungsanordnung erübrigt sich deshalb jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie hier noch in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten zu beauftragen[1] und ein besonderes Bedürfnis für die mit der Betreuung verbundene gerichtliche Kontrolle[2] nicht ersichtlich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 – XII ZB 481/12






