Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vergleichbar[1]. Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Der Bundesgerichtshof hat bereits[2] entschieden, dass die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach)Hochschule nicht vergleichbar ist[3]. Dabei hat der Bundesgerichtshof Bezug genommen auf seine Entscheidung vom 18.01.2012[4], in der er die Grundsätze dafür aufgestellt hat, wann eine Ausbildung einer Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist.
Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Frage, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters unterliegt. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat[5].
Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein schützenswertes Vertrauen des Betreuers darauf, dass er weiterhin den ihm zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhält, nicht besteht[6].
Eine Vergütung mit einem Stundensatz von 44 € ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten.
Bezogen auf den im Streit stehenden Zeitraum war der Betreuerin ohnehin keine den Stundensatz von 33,50 € übersteigende Vergütung bewilligt worden[7].
Soweit sich die Betreuerin darauf beruft, dass sie auch künftig auf den ihr in der Vergangenheit im Wege der Verwaltungsanordnung zugebilligten Stundensatz der höchsten Stufe (derzeit 44 €) auf Grund der jahrelangen Verwaltungspraxis habe vertrauen dürfen, kann sie ein schutzwürdiges Vertrauen hieraus schon deshalb nicht herleiten, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts in der Vergangenheit ausdrücklich darauf hingewiesen worden war,
dass die Anweisung „lediglich im Verwaltungsverfahren erfolgt ist und die Möglichkeit einer förmlichen Beschlussfassung besteht“.
Im Übrigen ist die Verwaltungsanweisung gegenüber einer Festsetzung der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos[8]. Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
Die Betreuerin kann auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, die aus ihrer Sicht zu geringe Vergütung stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unbeschadet der Frage, ob eine zu geringe Vergütung einen solchen Eingriff, der betriebsbezogen sein muss, darstellen kann, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Eingriffs[9]. Denn die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Vergütung kann keinen rechtwidrigen Eingriff in die von einem Berufsbetreuer ausgeübte Tätigkeit darstellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – XII ZB 151/13
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZB 10/13[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZB 10/13[↩]
- zum dortigen Sachverhalt vgl. die Ausgangsentscheidung: LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12 2012 – 25 T 622/12[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZB 10/13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.02.2012 – XII ZB 230/11, mwN[↩]
- vgl. zum Vertrauensschutz bei einer im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG rückwirkenden Überprüfung der bereits im Verwaltungswege bewilligten Vergütung: BGH, Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 86/13[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 86/13[↩]
- vgl. hierzu BGHZ 193, 227 = NJW 2012, 2579 Rn. 21 und 27 mwN[↩]








