Bei der Rücknahme einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu einem von der Betreuerin vorgenommenen Grundstücksverkauf fehlt es der Betreuerin an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung.

§ 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG räumt dem Betreuer nicht das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen ein[1]. Und die Genehmigungserteilung hat die Betreuerin auch nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt.
Inwieweit die ohne Beschwerdeberechtigung eingelegte Beschwerde bei fristgerechtem Eingang gleichwohl geeignet gewesen wäre, den Eintritt der formellen Rechtskraft zu verhindern[2], konnte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall wegen der Fristversäumnis dahinstehen lassen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 283/15







