§ 2 Satz 1 VBVG lässt nicht erkennen, welche inhaltlichen Anforderungen an die fristgemäße Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind.

Der Vergütungsantrag muss aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen[1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 493/14
- vgl. BGH Beschluss vom 24.10.2012 – IV ZB 13/12 FamRZ 2013, 295 Rn. 9 mwN zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers[↩]






