Die von einem Betreuungsverein, der einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist, durch seine Vereinsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen sind nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts sowohl gegenüber bemittelten als auch gegenüber mittellosen Personen steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 UStG bzw. nach Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe g) i.V.m. Art. 13 A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel 132 und Artikel 133 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, MwStSystRL)[1].

Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 18 c) UStG
Die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG ist erfüllt. Ein Zurückbleiben der Vergütungen für Vereinsbetreuer hinter den Vergütungen, die an Berufsbetreuer ausgezahlt worden sind, ist feststellbar, weil ein Vereinsbetreuer im Gegensatz zu einem Berufsbetreuer keinen Anspruch auf Ersatz der allgemeinen Verwaltungskosten als Bestandteil des zu beanspruchenden Aufwendungsersatzanspruchs hatte.
Der nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c) UStG durchzuführende Preisvergleich setzt voraus, dass nach Art und Umfang gleichartige Leistungen entsprechender Erwerbsunternehmen festzustellen sind. Hiervon geht das Finanzgericht aus. Die Umsatzsteuer bleibt bei Vornahme dieses Preisvergleichs außen vor.
Entscheidungserheblich ist insoweit, dass Berufsbetreuer neben den auf der Grundlage von § 1836 Abs. 2 BGB ermittelten Stundensätzen grundsätzlich auch einen Aufwendungsersatz gem. § 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1835 BGB abrechnen können. Für Betreuungsleistungen eines Vereinsbetreuers wurden gemäß § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB allgemeine Verwaltungskosten z. B. für Büropersonal, Miete, Heizung, Fachliteratur, Fortbildung etc. nicht ersetzt. Auch die Kosten für eine Versicherung gegen Schäden, die der Betreuer dem Betreuten zufügt, konnten für einen Vereinsbetreuer nicht geltend gemacht werden, § 1835 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 1835 Abs. 2 BGB. Demgegenüber stand den Berufsbetreuern ein Anspruch auf Erstattung sowohl von (anteiligen) Versicherungskosten nach § 1908 i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 2 BGB als auch (anteiligen) allgemeinen Verwaltungskosten gemäß § 1908 i Abs. 1 i. V. m. §§ 1835 Abs. 1, 669, 670 BGB zu.
Aufgrund des identischen Entgeltbegriffs in § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG und § 10 Abs. 1 UStG[2] ist der Aufwendungsersatz für allgemeine Verwaltungskosten mit in den Entgeltvergleich einzubeziehen. Auch der Ersatz der allgemeinen Verwaltungskosten zählt zu dem, was der Leistungsempfänger aufwenden muss, um die Betreuungsleistung zu erhalten und ist daher Entgeltbestandteil i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Da für die Betreuungsleistungen der Vereinsbetreuer ein Ersatz allgemeiner Verwaltungskosten und Versicherungskosten nicht möglich war, blieben die Entgelte, die an den Betreuungsverein für die Betreuungsleistungen seiner Vereinsbetreuer bezahlt wurden, hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Berufsbetreuern verlangten Entgelten zurück.
Zwar gibt es sachliche Gründe dafür, dass ein Ersatz z.B. von allgemeinen Verwaltungskosten bei Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer nicht gewährt wird[3]. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung spielen die dort genannten Erwägungen jedoch keine Rolle. Aus welchen Gründen das Entgelt für Betreuungsleistungen von Vereinsbetreuern hinter dem Entgelt der Berufsbetreuer zurückbleibt, ist für den nach § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG anzustellenden Entgeltvergleich unerheblich[4].
Die Höhe der Entgeltdifferenz spielt keine Rolle. Aus § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG ergibt sich lediglich, dass das Entgelt für Betreuungsleistungen von Vereinsbetreuern hinter dem durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Berufsbetreuern verlangten Entgelt zurückbleiben muss. Dies ist nach den obigen Ausführungen zu bejahen. Ob die Entgelte für Betreuungsleistungen der Vereinsbetreuer in einem erheblichen Maße hinter den Entgelten der Berufsbetreuer zurückbleiben oder nicht, spielt nach § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG keine Rolle[5]. Eine bestimmte Mindesthöhe der Differenz bei den Entgelten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung[6]. Maßgebend ist allein, dass die Entgelte für Betreuungsleistungen der Vereinsbetreuer überhaupt hinter von Berufsbetreuern verlangten Entgelten zurückbleiben.
Berufsbetreuer konnten die allgemeinen Verwaltungs- sowie die Versicherungskosten zusätzlich abrechnen. Bei Betreuungen durch Vereinsbetreuer war dies vom Gesetz her nicht möglich. Damit ist hinsichtlich der Betreuung durch einen Vereinsbetreuer eine Entgeltbeschränkung i.S.d. § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG anzunehmen. Die Betreuungsleistungen, die der Kläger durch seine Vereinsbetreuer insoweit erbracht hat, sind nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.
Steuerfreiheit aufgrund der 6. USt-Richtlinie
Selbst unter Zugrundelegung einer tatsächlich bestehenden identischen Vergütungspraxis von Berufs- und Vereinsbetreuern sind die vom Kläger erbrachten Betreuungsleistungen umsatzsteuerfrei gemäß Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe g) der Richtlinie 77/388/EWG.
Gemäß Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g) der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von den betreffenden Mitgliedsstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen.
Die durch den Betreungsverein mit Hilfe seiner Vereinsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen sind unstreitig Dienstleistungen, die unmittelbar Ausdruck der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift sind. Darüber hinaus handelt es sich beim Kläger unstreitig wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S.d. § 23 Nr. 2 UStDV um eine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter.
Die Steuerbefreiung ist auch nicht nach Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen. Hiernach kommt eine Steuerbefreiung z. B. nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g) der Richtlinie 77/388/EWG für Leistungen nicht in Betracht, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.
Ein Ausschluss der Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG ist zu verneinen, weil zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern keine klassische Wettbewerbssituation besteht. Nach der Konzeption des BGB sind Betreuungen grundsätzlich durch ehrenamtliche Betreuer unentgeltlich auszuüben, vgl. z. B. §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB. In diesem Zusammenhang haben auch Betreuungsvereine, insbesondere deren hauptamtliche Mitarbeiter, die Vereinsbetreuer, neben der Durchführung von Betreuungen gemäß § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabe, sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen. Ohne derartige Tätigkeiten der Vereinsbetreuer ließe sich das Konzept, Betreuungen in erster Linie durch Ehrenamtliche ausführen zu lassen, nicht durchsetzen. Nach § 1897 Abs. 6 BGB sollen berufsmäßige Betreuer nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Hieraus ergibt sich zum einen, dass in erster Linie ehrenamtliche Betreuer bestellt werden sollen, zum anderen, dass der Gesetzgeber einen Wettbewerb zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern nicht gewollt hat. Berufsbetreuer sollen durch das zuständige Vormundschaftsgericht erst im Falle einer Mangelsituation bestellt werden. Eine derartige Mangelsituation kann i.Ü. im Regelfall als gegeben unterstellt werden. So reichte bzw. reicht bundesweit die Zahl von ehrenamtlichen Betreuern und Vereinsbetreuern bei weitem nicht aus, um die Anzahl der nötigen Betreuungen abzudecken; vielmehr ist ein steigender Bedarf an Berufsbetreuern -unabhängig von der Zahl der Vereinsbetreuer- festzustellen. Der Senat geht davon aus, dass die Situation im Bezirk des für den Kläger zuständigen Amtsgerichts vergleichbar ist. Neben der gesetzlichen Konzeption ergibt sich damit auch aus den tatsächlichen Gegebenheiten, dass Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer üblicherweise nicht in Konkurrenz zueinander auf dem Markt als Wettbewerber auftreten.
Die Betreuungsleistungen der Vereinsbetreuer sind auch nicht „im wesentlichen dazu bestimmt…“ i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b) 2. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Vielmehr handelt der Kläger bei der Erbringung der Betreuungsleistungen in unmittelbarer Erfüllung seiner Satzungszwecke. Er ist als Betreuungsverein außerdem gesetzlich gemäß § 1908 f Abs. 1 Nr. 1 BGB verpflichtet, eine ausreichende Zahl geeigneter professioneller Mitarbeiter (Vereinsbetreuer) vorzuhalten, die neben der Gewinnung von ehrenamtlichen Mitgliedern auch konkret zur Erbringung von -insbesondere schwierigen- Betreuungsleistungen eingesetzt werden[7]. Die Erzielung zusätzlicher Einnahmen ist damit zweitrangig und nur ein Annex zu den sich aus den Satzungszwecken ergebenden und vom Gesetzgeber geforderten Tätigkeiten.
Die Entgeltbeschränkung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c) UStG ist weder durch die in Betracht kommenden Bedingungen nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG noch durch Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 4. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt.
Die Bedingung des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG lautet: Es müssen Preise angewendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind, oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Tätigkeiten, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssten Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert werden.
Diese Regelung ist durch den deutschen Gesetzgeber nur unvollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Zwar geht die umsatzsteuerrechtliche Kommentarliteratur davon aus, dass § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG von der Richtlinie gedeckt sei[8]. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG zwischen genehmigten Preisen und solchen Tätigkeiten unterscheidet, bei denen eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist. Ein Abstandsgebot bzw. eine Entgeltbeschränkung ist nur bei Preisen erlaubt, „für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist“. Demgegenüber gilt die Entgeltbeschränkung des § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG seinem Wortlaut nach einschränkungslos. Zwar gestattet die Richtlinie, den Mitgliedsstaaten die Steuerbefreiung von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der aufgeführten Bedingungen abhängig zu machen. Dies geht aber nicht soweit, dass einzelne Bedingungen nur zum Teil in nationales Recht übernommen werden können. Vielmehr sind die Mitgliedstaaten an den Inhalt der einzelnen Bedingungen gebunden[9]. Für die Bedingung des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich daraus, dass die Entgeltbeschränkung nur in der Weise in das nationale Recht eines Mitgliedsstaates übernommen werden darf, dass genehmigte Preise von dieser Voraussetzung ausgenommen werden. § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG kann damit nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG gestützt werden.
Bei den in Frage stehenden Entgelten für die Betreuungsleistungen der Vereinsbetreuer handelt es sich um behördlich genehmigte Preise in diesem Sinne. So wurde die Höhe der abzurechnenden Vergütungen im Streitjahr durch das zuständige Amtsgericht als Vormundschaftsgericht bestimmt. Bei Festsetzung der Vergütung durch Rechtspfleger wurde funktional eine Behörde tätig. Bei Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss (vgl. § 16 Abs. 1 ZuSEG) übt das Vormundschaftsgericht eine Funktion aus, die unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG mit der einer Behörde vergleichbar ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine begünstigte Behandlung staatlich kontrollierter Preise. Wenn die Richtlinie 77/388/EWG hierfür eine behördliche Genehmigung vorsieht, kann es erst recht nicht schädlich sein, wenn die Kontrolltätigkeit sogar durch ein Gericht ausgeübt wird[6]. Maßgebend ist insofern, dass die Entgelte nicht frei kalkulierbar waren, sondern von einer staatlichen Einrichtung gebilligt worden sind[10].
Die Entgeltbeschränkung des § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG findet seine Grundlage auch nicht in der Bedingung nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a) 4. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG[11]. Hiernach dürfen die Befreiungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.
Abgesehen davon, dass im Streitfall -wie bereits ausgeführt- eine Wettbewerbssituation zwischen Berufs- und Vereinsbetreuern gar nicht besteht, kann diese Regelung nicht die Grundlage des § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG bilden. Denn Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 4. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG träten insbesondere bei Einhaltung eines Abstandsgebots verschärft ein. Gerade dann, wenn die Wohlfahrtseinrichtungen ihre Betreuungsleistungen zu niedrigeren Entgelten anbieten, dürfte es – auch durch die Weitergabe des Umsatzsteuervorteils – zu einem verschärften Preiswettbewerb und zur Verdrängung gewerblicher Anbieter kommen. Die Einhaltung des Abstandsgebots würde die Wettbewerbssituation zu Lasten gewerblicher Anbieter eher noch verstärken.
In Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG hat der Richtliniengeber ausdrücklich die Umsatzsteuerfreiheit von Dienstleistungen, die zu „genehmigten Preisen“ ausgeführt werden, gesetzlich verankert. Nach der Systematik dieser Richtlinienbestimmung muss Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf eine Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung nach der Höhe des verlangten Entgeltes als die speziellere Norm angesehen werden[12]. Dieser Auslegung schließt sich das Niedersächsische Finanzgericht in dem vorliegenden Urteil an, so dass für die Entgeltbeschränkung des § 4 Nr. 18 Buchstabe c) UStG bei Beurteilung der Steuerfreiheit von Betreuungsleistungen kein Raum verbleibt.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Januar 2010 – 5 K 162/09
- BFH, Urteil vom 11.03.2009 – XI R 68/06; BFH/NV 2009, 1464; BFH, Urteil vom 17.02.2009 – XI R 67/06; BFHE 224, 183; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2006 – 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576-583[↩]
- Kossack in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 18, Rz. 32[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2000 – XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712[↩]
- vgl. Kossack in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 18 Rz. 32[↩]
- FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2006 – 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576-583[↩]
- BFH, Urteil vom 11.03.2009 – XI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464-1467[↩][↩]
- Diederichsen in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1908 f Rz. 3[↩]
- vgl. z.B. Kraeusel in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 18 Rz. 7 f[↩]
- vgl. hierzu auch Hüttemann, UR 2006, 441, 451[↩]
- so auch: Hüttemann, UR 2006, 441, 457[↩]
- vgl. z. B. Kossack in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 18 UStG, Rz. 35[↩]
- so auch: Hüttemann, UR 2006, 441, 451 f.[↩]






