Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann.

Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus.
Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betreute in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht, er aber (lediglich) die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht.
Ist dagegen auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird[1]. Denn nur dann besteht für die eine Freiheitsentziehung rechtfertigende Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betroffenen eine rechtliche Grundlage[2].
Gemessen hieran konnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 21.01.2025 nicht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sich der Betroffene seit Beginn des Jahres 2024 wieder weigert, die zur Behandlung seiner Erkrankung medizinisch notwendigen Medikamente einzunehmen.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.01.2024 über die Genehmigung der Zwangsmedikation konnte eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Unterbringung zu einer gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchzuführenden Heilbehandlung nur für die Dauer der Sechs-Wochen-Frist des § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG und damit auf den bis zum 29.02.2024 beschränkten Zeitraum bieten. Zwar ist eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung auch in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betreute im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung angeordnet werden kann[3]. Hierzu hat das Gericht jedoch erneut keine tragfähigen Feststellungen getroffen. Insbesondere genügt hierfür der bloße Hinweis auf die Möglichkeit eines erneuten Antrags des Betreuers auf Genehmigung einer Zwangsbehandlung nicht.
Die bisherigen Feststellungen tragen auch die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen wegen Selbstgefährdung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2024 – XII ZB 122/24








