Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: DiplomVerwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit …
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