Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu[1].

Ist der Betreute nicht mittellos, wird der berufliche Betreuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 € vergütet, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Ob dem beruflichen Betreuer diese gesonderte Pauschale auch für den Zeitraum zwischen einem dauerhaften Umzug des Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses zusteht, ist umstritten[2].
Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, steht einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu[3].
Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG, der nicht nur Immobilien, die im Eigentum des Betroffenen stehen, sondern auch Mietwohnungen erfasst[4]. Deshalb fällt auch die Verwaltung der Mietwohnung, die ein nicht mittelloser Betreuter vor seinem Umzug in eine stationäre Einrichtung oder ein Pflegeheim zuletzt genutzt hat, in den Anwendungsbereich der Norm. Die Vorschrift enthält auch keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung in zeitlicher Hinsicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VBVG fällt die gesonderte Pauschale bereits dann an, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliegt. Unerheblich ist deshalb, ob sich die von der Pauschalvergütung erfasste Verwaltungstätigkeit des Betreuers auf die Kündigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses beschränkt oder dieses, etwa auf Wunsch des Betreuten, über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird[5].
Es besteht auch kein Anlass für eine Korrektur des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG in Form einer teleologischen Reduktion dahingehend, dass der berufliche Betreuer in diesen Fällen die gesonderte Pauschale nicht verlangen kann. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil sich weder aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG noch aus der Gesetzesbegründung tragfähige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tätigkeitsschwerpunkt auch in dieser Fallgruppe im Bereich einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung liegen muss und der Gesetzgeber Fälle der vorliegenden Art aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließen wollte[6].
Die gesonderte Pauschale für die Verwaltung eines höheren Vermögens des Betreuten wurde als § 5 a Abs. 1 VBVG durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019[7] mit Wirkung zum 27.07.2019 neu eingeführt und mit Wirkung zum 1.01.2023 durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021[8] in § 10 Abs. 1 VBVG wortgleich übernommen. Durch die Einführung dieser gesonderten Pauschale wollte der Gesetzgeber den erhöhten Betreuungsaufwand, der beruflichen Betreuern in der Regel bei der Verwaltung eines höheren Vermögens entsteht, durch eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe von 30 € monatlich ausgleichen, ohne dass der Betreuer eine konkrete Verwaltungshandlung darlegen muss[9]. Hierzu hat er in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG drei Fallgruppen gebildet, in denen bei der im Rahmen der Vergütungsregelungen gebotenen pauschalen Betrachtungsweise ein Mehraufwand für den beruflichen Betreuer zu erwarten ist, wobei die gesonderte Pauschalvergütung bereits dann anfallen soll, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers mindestens einen der genannten Fälle umfasst[10].
Während der Gesichtspunkt der Verwaltung eines höheren Vermögens in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VBVG dadurch deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Vermögensverwaltungspauschale an die Verwaltung eines Geldvermögens von mindestens 150.000 € gekoppelt ist, enthält der Wortlaut der Nr. 2 eine vergleichbare Einschränkung nicht. Bei der Verwaltung von nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten bewohntem Wohnraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG) sollte durch die gesonderte Pauschalvergütung der zusätzliche Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden, der durch die Bewirtschaftung und Instandhaltung der Immobilien entsteht[11]. Ob der Wohnraum als Eigentum zum Vermögen des Betreuten gehört oder von diesem nur gemietet ist, sollte dabei unerheblich sein[4]. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand kann dem für den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten bestellten Betreuer aber auch durch die Auflösung und Abwicklung des bisherigen Wohnraums des Betroffenen nach dessen dauerhaftem Umzug in ein Pflegeheim entstehen. Denn der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst grundsätzlich neben der Berechtigung zur Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung des Betroffenen, welche allerdings nach § 1833 Abs. 1 BGB einer gesonderten vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf, auch die Verpflichtung des Betreuers, die Räumung und die Herausgabe der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu organisieren, sofern der Betroffene hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Zudem hat der Betreuer die Wohnung während der Abwesenheit des Betroffenen instand zu halten. Deshalb kann der Betreuer die Vermögensverwaltungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG auch für die Verwaltung einer bislang vom Betreuten selbst genutzten Mietwohnung nach dessen endgültigem Umzug in ein Pflegeheim verlangen[12].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 589/23
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23[↩]
- ablehnend: LG Freiburg RPfleger 2020, 590, 591; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. § 10 VBVG Rn. 5; bejahend: LG Hamburg BtPrax 2023, 114; Toussaint/Felix Kostenrecht 53. Aufl. VBVG § 10 Rn. 18; Deinert/Lütgens in Bauer/Lütgens/Schwedler HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Februar 2024] § 10 VBVG Rn.19b f.; Fröschle FamRZ 2019, 678, 680[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23[↩]
- vgl. BT-Drs.19/8694 S. 30[↩][↩]
- BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23, Rn. 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23 , Rn. 15 ff.[↩]
- BGBl. I S. 866[↩]
- BGBl. I S. 882[↩]
- vgl. BT-Drs.19/8694 S.20, 29 f.[↩]
- BT-Drs.19/8694 S. 30; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23 , Rn. 16[↩]
- BT-Drs.19/8694 S. 30[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – XII ZB 559/23 , Rn. 18 mwN[↩]






