Der medizinische Sachverständige in Unterbringungsverfahren

Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Wenn der Sachverständige insoweit nicht hinreichend qualifiziert ist, darf das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden[1].

Der medizinische Sachverständige in Unterbringungsverfahren

In einem Verfahren, das die Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme betrifft, soll der Sachverständige nach § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG Arzt für Psychiatrie sein; jedenfalls muss er Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus seiner Facharztbezeichnung, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen[2]. Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, darf das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden[3].

Nicht ausreichend ist demnach, dass sich aus dem schriftlichen Gutachten lediglich ergibt, dass der Sachverständige Facharzt für Neurologie ist und sich in Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie befindet, ohne dass das Amtsgericht oder -in der Beschwerdeinstanz- das Landgericht in der gebotenen Weise festgestellt hat, dass er tatsächlich bereits über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt oder dass dies sonst ersichtlich ist.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2024 – XII ZB 197/24

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726[]
  2. BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10 , FamRZ 2010, 1726 Rn. 13[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10 , FamRZ 2010, 1726 Rn. 16[]