Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – ohne Verfahrenspfleger

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft[1].

Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren –  ohne Verfahrenspfleger

Eine Anhörung der Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG war im vorliegenden Erweiterungsverfahren erforderlich. Gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten nämlich für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.

Einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG bedarf es gemäß § 293 Abs. 2 FamFG nur dann nicht, wenn eine frühere Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist. Diese Verfahrenserleichterung greift hier aber nicht, da zum einen die zuletzt vorangegangene Anhörung vom 28.11.2017 bereits länger als sechs Monate zurücklag und zum anderen die Erweiterung des Aufgabenkreises auf alle Angelegenheiten stets eine wesentliche Erweiterung bedeutet.

Ebenso gelten für die Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht zwar die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Indessen kann im Beschwerdeverfahren nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen[2].

Gemessen hieran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn die Anhörungen der Betroffenen durch das Amtsgericht vom 31.01.2018 und 18.09.2018 leiden an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil dem Verfahrenspfleger jeweils keine Gelegenheit zur Teilnahme daran gegeben worden ist.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 7/19

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.02.2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 15.08.2018 XII ZB 10/18 FamRZ 2018, 1770 Rn. 11 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.02.2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705 Rn. 7[]