Sind in einer Unterbringungssache die instanzgerichtlichen Entscheidungen fehlerhaft ergangen, ist auf Antrag des Betroffenen entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der Vorinstanzen den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in seinem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität[1] verletzt haben.

Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Die persönliche Anhörung eines Betroffenen nach § 319 FamFG gehört zu den grundlegenden Verfahrensgarantien in Unterbringungssachen. Die – hier vorliegende – Nichtbeachtung dieser Vorschrift bedeutet daher regelmäßig einen gravierenden Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne[2]. Gleiches gilt für den – hier ebenfalls gegebenen – Fall, dass das Gutachten eines im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifizierten Sachverständigen verwertet worden ist. Denn eine erheblich in die Grundrechte des Betroffenen eingreifende Zwangsbehandlung lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen verlässlich festgestellt sind.
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der – hier durch Zeitablauf erledigten – Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2024 – XII ZB 197/24








