Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage – etwa ein neues Sachverständigengutachten – heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG[1].

Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der gemäß § 319 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert[2].
Gemessen hieran muss das Beschwerdegericht den Betroffenen persönlich anhören, wenn sie seine Entscheidung ausdrücklich auch auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen will, das dem vom Amtsgericht erst nach Erlass seines Beschlusses eingeholt wurde und das vom Beschwerdegericht als neue Tatsachengrundlage berücksichtigt werden soll.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2024 – XII ZB 197/24








