Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung [1].

Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden. Danach muss das Ausgangsgericht den in der Entscheidung gezogenen Schluss auf die darin ausgesprochene Rechtsfolge dem weiteren Verfahren zugrunde legen. Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden [2].
Die Bindung erstreckt sich auch auf das im späteren Verfahren zuständige Rechtsbeschwerdegericht. Das erneut zuständige Beschwerdegericht kann nämlich keinen Rechtsverstoß begangen haben, wenn es die Bindung an seine Erstentscheidung beachtet hat. Das ist auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Denn es hat seine Nachprüfung auf Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses zu beschränken, unbeschadet ob es die Entscheidung sachlich billigt oder nicht [3].
Auch wenn die Staatskasse im vorliegenden Fall keine Möglichkeit hatte, gegen den Beschluss des Landgerichts im ersten Beschwerdeverfahren Rechtsbeschwerde einzulegen, weil das Landgericht diese seinerzeit – anders als nunmehr in dem angefochtenen Beschluss – nicht zugelassen hatte, ändert das nichts an dem Eintritt der Bindungswirkung [4]. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Partei die Rechtsfolge hinnehmen müsse, weil sie kein Rechtsmittel gegen die die Bindung entfaltende Entscheidung eingelegt habe [5]. Ein Junktim zwischen Bindung und Unterlassen der Rechtsmitteleinlegung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht. Es ist auch nicht sachgerecht, weil es allein auf die Rechtskraft der die Bindung entfaltenden Entscheidung ankommt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XII ZB 276/19
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.01.2017 XII ZB 544/15 FamRZ 2017, 623; BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.01.2017 XII ZB 544/15 FamRZ 2017, 623 Rn. 40 mwN[↩]
- vgl. BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 124 f. = NJW 1955, 21[↩]
- vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 432, 433[↩]
- BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 125 = NJW 1955, 21[↩]