Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab[1].

Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Liegt eines der Regelbeispiele des § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.

Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Diese Voraussetzungen lagen zwar im Verfahren vor dem Amtsgericht vor, weil der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen ließ[2]. Denn der sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts hatte eine Betreuung der Betroffenen in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge einschließlich Unterbringungsmaßnahmen, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen, Haus- und Wohnungsangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten angeregt, woraufhin das Amtsgericht den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens „zur Frage der Betreuungseinrichtung sowie der Unterbringung“ beauftragt hatte, ohne eine Einschränkung auf einzelne Aufgabenbereiche vorzunehmen. Nach dem Umfang der amtsgerichtlichen Ermittlungen war jedenfalls bei exanteBetrachtung davon auszugehen, dass die von der anzuordnenden Betreuung erfassten Aufgabenkreise in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfassen und die einzelnen, verbliebenen Befugnisse der Betroffenen in ihrer konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum mehr belassen würden[3]. Dass das Amtsgericht die Betreuung letztlich nur für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vertretung in Rechts, Antrags- und Behördenangelegenheiten angeordnet hat, lässt die Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerbestellung nicht mehr rückwirkend entfallen.

Zwar wirkt die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der ersten Instanz nach § 276 Abs. 5 FamFG auch in der Beschwerdeinstanz fort. Das Beschwerdegericht kann deswegen einen bereits bestellten Verfahrenspfleger zum Verfahren hinzuziehen, ohne selbst eine Neubestellung vornehmen zu müssen. Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers aber zu Recht oder (wie hier) verfahrensfehlerhaft unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen. Denn das Beschwerdegericht tritt in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu[4]. Dabei ist die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist[5].

Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren ergab sich aber aus der Generalklausel des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG genannten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrenspflegers bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab[6]. Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eröffnet ist[7]. Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers[8].

Gemessen hieran war das Landgericht verpflichtet, der Betroffenen für das Beschwerdeverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die Betroffene zu einer freien Willensbildung in Bezug auf die Betreuung nicht in der Lage. Sie leidet an einer psychotischen Krise aus dem paranoiden Formenkreis, die mit einem vollkommenen Verlust der Kritikfähigkeit gegenüber der eigenen Situation verbunden ist. Auch wenn mit der Betroffenen ein Gespräch ohne weiteres möglich ist, ist sie nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in der Lage, auf konkrete Fragen eine einfache und verständliche Antwort zu geben. Damit liegen gravierende Beeinträchtigungen der Betroffenen vor, die sie daran hindern, ihre Rechte im Betreuungsverfahren ausreichend wahrzunehmen. Denn es ist ihr nicht möglich, ihre Einwendungen mit einer differenzierten Begründung vorzutragen.

In Anbetracht der Bedeutung des konkreten Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren führt diese Beeinträchtigung der Betroffenen dazu, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend geboten war. Denn die zur Prüfung im Beschwerdeverfahren angefallene Betreuung für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Vertretung in Rechts, Antrags- und Behördenangelegenheiten greift erheblich in die Rechte der Betroffenen ein.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des Verfahrenspflegers. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollten sich die hier angefochtenen Beschlüsse durch eine Folgeentscheidung erledigt haben, wird das Landgericht den vorsorglich gestellten Antrag nach § 62 FamFG zu bescheiden haben. Andernfalls wird es einen Verfahrenspfleger zu bestellen und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – XII ZB 280/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 339/13[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.08.2010 – XII ZB 167/10 , FamRZ 2010, 1648 Rn. 11 ff.; vom 28.09.2011 – XII ZB 16/11 , FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 07.08.2013 – XII ZB 223/13 , FamRZ 2013, 1648 Rn. 11[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.08.2010 – XII ZB 167/10 , FamRZ 2010, 1648 Rn. 13; vom 28.09.2011 – XII ZB 16/11 , FamRZ 2011, 1866 Rn. 9 und vom 07.08.2013 – XII ZB 223/13 , FamRZ 2013, 1648 Rn. 11[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 19.01.2011 – XII ZB 256/10 , FamRZ 2011, 637 Rn. 10 und vom 21.11.2012 – XII ZB 306/12 , FamRZ 2013, 211 Rn. 11[]
  5. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 69 Rn. 25; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 69 Rn. 13; MünchKomm-FamFG/Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 13; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 69 Rn. 3; Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren § 69 FamFG Rn. 3; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1.10.2013] § 69 Rn. 45; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 69 FamFG Rn.04.7; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 293 Rn. 3; HKBUR § 293 FamFG Rn. 44; Bienwald/Sonnenfeld Betreuungsrecht 5. Aufl. § 293 Rn. 21; Jurgeleit/Stauch Betreuungsrecht 3. Aufl. § 303 FamFG Rn. 89; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1.10.2009] § 293 FamFG Rn. 7; a.A. OLG Hamm FamRZ 1995, 1519, 1521; zur besonderen Situation im Sorgerechtsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07 , FamRZ 2008, 45, 48[]
  6. BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 339/13 – juris Rn. 10[]
  7. Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 3[]
  8. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 276 Rn. 11; HKBUR/Bauer [Stand: September 2009] § 276 FamFG Rn. 79[]