Mit den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll, hatte sich erneut[1] der Bundesgerichtshof zu befassen:

Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.
Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten[2].
Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heilbehandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
Die Begründung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf den Satz, die angeordnete Unterbringungsdauer überschreite nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen und entspräche ärztlicher Vorgabe. Auch in der vom Landgericht nicht einmal in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts wird zur Unterbringungsdauer nur ausgeführt, dass das Gericht bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme von zwei Jahren dem ärztlichen Gutachten gefolgt sei und sich dieses mit der Empfehlung der behandelnden Ärzte decke, welche den Betroffenen durch die jahrelange Behandlung gut einschätzen könnten.
Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen enthält keine ausreichenden Ausführungen, die eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr rechtfertigen können. Der Sachverständige führt hierzu lediglich aus, der aktuelle Verlauf zeige, dass zunächst von einer Unterbringungsdauer von weiteren zwei Jahren auszugehen sei. Gleichzeitig hält es der Sachverständige aber für denkbar, dass nach sechs Monaten der Unterbringung abhängig vom klinischen Verlauf und nach Absprache mit dem Klinikpersonal „Lockerungsbestrebungen“ vorgenommen werden könnten. Weshalb unter diesen Voraussetzungen die Unterbringungsdauer von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, erschließt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Ebenso wenig erläutert der Sachverständige, warum durch Therapiemaßnahmen während einer zunächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine Verbesserung des Krankheitsbildes der Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies vermag die vom Gesetz geforderte „offensichtlich“ lange, mindestens zwei Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass für die Dauer der Unterbringung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abzustellen ist; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2021 – XII ZB 520/20