Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde . Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall unzulässig, weil der Verfahrensbevollmächtigte eine ihm vom Betroffenen erteilte Vollmacht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen hat. Rechtsbeschwerden
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