Betreuungsverfahren – und die erforderlichen Zustellungen

Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf[1].

Betreuungsverfahren – und die erforderlichen Zustellungen

Ein anfechtbarer Beschluss wie die hier angefochtene Beschwerdeentscheidung ist zum Zwecke der Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG einem Beteiligten, dessen erklärtem Willen – wie hier demjenigen des Betroffenen – er nicht entspricht, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG iVm §§ 166 bis 195 ZPO zuzustellen. Gemäß der mithin anwendbaren Bestimmung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Zustellung dabei an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 FamFG) und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen[2].

Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf[3]. Für Betreuungssachen gilt insoweit nichts Abweichendes.

Auch in einem Fall, in dem zwei Verfahrensbevollmächtigte im Verfahren mit unterschiedlicher Zielrichtung agiert und keine einheitliche Linie verfolgt haben und das Gericht nicht mit Sicherheit beurteilen kann, welcher Rechtsanwalt die wirklichen Interessen des Betroffenen vertritt, kann nicht ausnahmsweise an den Betroffenen selbst zugestellt werden. Denn es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass beide Anwälte vom Betroffenen bis zum Abschluss des Rechtszugs mandatiert waren und daher aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zustellung an den Betroffenen selbst ausgeschlossen war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 386/20

  1. im Anschluss an BGH Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 202/09 – juris und BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – XII ZB 582/15 , FamRZ 2016, 1259[]
  2. BGH Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 202/09 8 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – XII ZB 582/15 , FamRZ 2016, 1259 Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 2017, 318 Rn. 15 ff.[]