Teilanfechtung der Betreuungsanordnung

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich . Wenn sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung, sondern gegen die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richtet, ist dies unschädlich, weil es sich insoweit um eine zulässige Teilanfechtung handelt .

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Keine Teilanfechtung der Betreuungsanordnung

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich . Selbst wenn sich die Beschwerde aber allein mit der Frage der Betreuungserrichtung befasst und die Person des Betreuers nicht thematisiert, ist darin keine rechtswirksame Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das „Ob“ der Betreuung

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