Das Beschwerderecht des Sohnes – bei der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen

Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde in Unterbringungssachen im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Kindern zu, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat und sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

Das Beschwerderecht des Sohnes – bei der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen

Außerdem kann der Vorsorgebevollmächtigte nach § 335 Abs. 3 FamFG gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

Eine Beschwerdeberechtigung nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG scheidet jedoch aus, wenn die Betroffene bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens nicht bei ihrem Sohn gelebt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen[1].

Eine Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Sohn von der Betroffenen als Person ihres Vertrauens in dem Unterbringungsverfahren benannt worden ist. Solches kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

Schließlich kann sich der Sohn auch nicht auf eine Beschwerdeberechtigung aus § 335 Abs. 3 FamFG berufen, denn hiernach hätte er nur im Namen der Betroffenen Beschwerde hätte einlegen können, was er im vorliegenden Fall ausdrücklich aber nicht getan hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2018 – XII ZB 282/17

  1. vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 335 Rn. 8 mwN[]