Feststellungsantrag der Behörde im erledigten Betreuungsverfahren

Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden[1].

Feststellungsantrag der Behörde im erledigten Betreuungsverfahren

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg eine Betreuung eingerichtet und auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen eine bestimmte Person als Berufsbetreuerin bestimmt[2]. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie beanstandet hat, dass die Betreuerin aufgrund der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht in der Lage sei, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Landgericht Hamburg hat die Beschwerde zurückgewiesen[3]. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde, mit der sie – nachdem das Amtsgericht Hamburg inzwischen die Betreuung wegen fehlender Betreubarkeit aufgehoben hat – die Feststellung begehrt, dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil das Verfahren eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran ändert nichts, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet[4].

Dadurch, dass das Amtsgericht die eingerichtete Betreuung durch zwischenzeitlichen Beschluss vom 08.05.2014 aufgehoben hat, ist das Verfahren betreffend die Anordnung der Betreuung in der Hauptsache erledigt.

Gemäß § 62 FamFG kann in dem Fall das Rechtsmittelgericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Vorschrift gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren[5].

Die Betreuungsbehörde ist jedoch nicht befugt, eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbeizuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihr die erforderliche Antragsberechtigung.

Ein Antragsrecht ergibt sich für die Betreuungsbehörde insbesondere nicht aus § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach ihr das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen u.a. über die Bestellung eines Betreuers eingeräumt ist. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Bundesgerichtshof bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht[6]. Dasselbe gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis bestimmter Angehöriger und Vertrauenspersonen des Betroffenen[7]. Ebenso wie diesen Verfahrensbeteiligten steht auch der Betreuungsbehörde das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht zu.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 205/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11 , FamRZ 2012, 619; vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 , FamRZ 2013, 29; und vom 13.11.2013 – XII ZB 681/12 , FamRZ 2014, 108[]
  2. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 29.11.2013 – 608 XVII R 2719[]
  3. LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2014 – 309 T 191/13[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 09.02.2011 – XII ZB 364/10 , FamRZ 2011, 632 Rn. 8; und vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10 , FamRZ 2010, 1897 Rn. 10[]
  5. BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 , FamRZ 2014, 1358 Rn. 5 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11 , FamRZ 2012, 619 Rn. 13[]
  7. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 , FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 681/12 , FamRZ 2014, 108 Rn. 4[]