Aktuell hatte sich der Bundesgerichtgshof mit der Frage zu befassen, wann bei der Verlängerung der Betreuung mit Erweiterung des Aufgabenkreises eine förmliche Beweisaufnahme durch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens notwendig wird: Gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers von der erneuten Einholung eines Gutachtens
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