Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist[1].

Vom Vermögensstatus der Betroffenen hängt nicht nur ab, ob eine Vergütung nach der monatlichen Fallpauschale (hier: in C5.02.1 oder in C5.02.2 der Vergütungstabelle der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG aF) beansprucht werden kann, sondern auch, gegen wen sich der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet.
Während für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands maßgeblich ist, ob die betreute Person im Vergütungszeitraum mittellos war[2], ist hinsichtlich der Frage des Vergütungsschuldners für die Feststellung des Vermögensstatus auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, weil die betreute Person durch die Kosten der Betreuung nicht in ihren vorhandenen Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden soll[3].
Das (Beschwerde-)Gericht wird daher mit Blick auf die Frage des Vergütungsschuldners zu prüfen haben, ob die Betroffene zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch als vermögend anzusehen ist, also ob sie über nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Vergütung einzusetzendes Vermögen verfügt (§ 1880 Abs. 2 BGB; bis 31.12.2022: §§ 1908 i, 1836 c Nr. 2 BGB). Zum 1.01.2023 hat sich der Betrag des nicht einzusetzenden Schonvermögens im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 € auf 10.000 € erhöht (Art. 9 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes [Bürgergeld-Gesetz] vom 16.12.2022 [BGBl. I S. 2328]). Dies muss bei allen Vergütungsansprüchen berücksichtigt werden, über die nach dem 31.12.2022 zu befinden ist, auch wenn sie Zeiträume vor dem 1.01.2023 betreffen[4]. Je nach aktuellem Vermögensstatus der Betroffenen könnte daher die Staatskasse (und nicht die Betroffene) Vergütungsschuldnerin sein, auch wenn sich die Betreuervergütung selbst nach der monatlichen Fallpauschale in C5.02.2 der Vergütungstabelle der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG aF für einen nicht mittellosen Betreuten richtet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2024 – XII ZB 440/23
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 , FamRZ 2013, 620[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 , FamRZ 2013, 620 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 , FamRZ 2013, 620 Rn. 18[↩]
- vgl. Bauer/Lütgens/Schwedler/Deinert HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: April 2023] § 1880 BGB nF Rn. 5[↩]