Das Sachverständigengutachten des gerichtsärztlichen Dienstes ist dem Betroffenen vollständig schriftlich bekannt zu geben.

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden[1].
Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Sachverständigengutachtens dem Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. Das Gutachten enthält seinerseits keinen Hinweis darauf, dass der Betroffene durch dessen vollständige Bekanntgabe gesundheitliche Nachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Wären dem Gutachten solche Hinweise zu entnehmen gewesen, hätte das Beschwerdegericht im Übrigen schon vor dem Anhörungstermin erkennen müssen, dass für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist[2]. Dann wäre die ohne Beteiligung des (erst nachträglich bestellten) Verfahrenspflegers durchgeführte Anhörung verfahrensordnungswidrig erfolgt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2018 – XII ZB 465/17