Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen[1].

Dies gilt zumal, wenn sich -wie im hier entschiedenen Fall, den Ausführungen des Gerichts nicht entnehmen lässt, das keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation Rechnung zu tragen[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2021 – XII ZB 503/20
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 235/20 , FamRZ 2021, 138[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18.11.2020 – XII ZB 179/20 , FamRZ 2021, 303 Rn. 10; und vom 14.10.2020 – XII ZB 235/20 , FamRZ 2021, 138 Rn.20 ff.[↩]
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